Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 04.08.2006

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3204
OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06 (https://dejure.org/2008,3204)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 B 12.06 (https://dejure.org/2008,3204)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 (https://dejure.org/2008,3204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorhandensein des "Grundsatz der Materialgerechtigkeit" im Denkmalschutzgesetz des Landes Berlin (DSchG Bln); Voraussetzungen einer Verfügung zur Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsatz der Materialgerechtigkeit; keine Rückführung eines Denkmals in einen nicht mehr vorhandenen historisch getreuen Zustand; Bauteile mit begrenzter Lebensdauer

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; DSchG Bln § 1 Abs. 1; ; DSchG Bln § 2 Abs. 2 Satz 1; ; DSchG Bln § 4 Abs. 1; ; DSchG ... Bln § 8 Abs. 1 Satz 1; ; DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 1; ; DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 3; ; DSchG Bln § 13 Abs. 1 Satz 1; ; DSchG Bln § 16 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung; Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster; Baudenkmal; neoklassizistische Fassade; künstlerische Bedeutung; städtebauliche Bedeutung; öffentliches Erhaltungsinteresse; genehmigungspflichtige Maßnahme; entgegenstehende Gründe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ggsc.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    "Materialgerechtigkeit" bei Denkmalsanierung

  • malinowski-auerbach.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Beschränkungen des Denkmalschutzes für die Eigentümer haben auch ihre Grenzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 1 S 1674/04

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Denn die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005 - 1 S 1674/04 - zitiert nach Juris).

    Die Genehmigungspflicht setzt daher auch weder voraus, dass eine Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Denkmals von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.), noch dass der bestehende Zustand der historische bzw. originale ist.

    Diese wertende Einschätzung hat "kategorienadäquat" zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, NVwZ-RR 1997, 591, 595; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.).

    Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung - wie hier - insbesondere auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.).

    Hieraus folgt, dass der aus dem Erhaltungsinteresse abgeleitete Grundsatz der Materialgerechtigkeit zumindest in zweifacher Hinsicht einer Einschränkung bedarf: Zum einen setzt er voraus, dass dem Material überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt, was zwar im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie wegen der gesteigerten ästhetischen oder gestalterischen Qualität regelmäßig vorausgesetzt werden kann, bei lediglich geschichtlicher, wissenschaftlicher oder städtebaulichen Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG Bln im Einzelfall jedoch näherer Prüfung bedarf, weil der "Zeugniswert" des Denkmals durch eine Änderung des Materials bei Austausch eines Bauteils nicht zwingend beeinträchtigt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, a.a.O., und Beschluss vom 2. Oktober 2002, BRS 65 Nr. 211).

  • OVG Niedersachsen, 14.09.1994 - 1 L 5631/92

    Erneuerung; Bauteile; Baudenkmal; Denkmalschutz; Denkmalwidrige Teile

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Hinzu kommt, dass gerade den Fenstern eine besondere Bedeutung für den Denkmalcharakter eines Baudenkmals zukommt, weil sie das "Gesicht" eines Hauses maßgeblich prägen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994, NVwZ-RR 1995, 316, 317; VGH Kassel, Urteil vom 2. März 2006 - 4 UE 2636/04 - zitiert nach Juris).

    Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass Materialgerechtigkeit und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanz einen denkmalschützerischen Belang darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 26. November 1992, BRS 54 Nr. 119; vom 14. September 1994, a.a.O., und vom 21. August 1998, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 9. August 1996, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O.).

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Denkmalschutzgesetz Berlin keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit" kennt, auf dessen Grundlage von dem Eigentümer eines Denkmals die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte (so für das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bereits OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, 474; a.A. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994, a.a.O., wonach die Regelungen des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer "Bausünden" erlauben sollen).

  • OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 248/99

    Denkmalbereich, Veränderung eines Denkmals, Versagung einer denkmalrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Insbesondere der Austausch einzelner Bauteile stellt stets eine relevante Veränderung dar (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, 474).

    Hierbei ist davon auszugehen, dass Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben dann entgegenstehen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 N 19.06 -, zitiert nach Juris; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, m.w.N.).

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Denkmalschutzgesetz Berlin keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit" kennt, auf dessen Grundlage von dem Eigentümer eines Denkmals die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte (so für das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bereits OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, 474; a.A. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994, a.a.O., wonach die Regelungen des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer "Bausünden" erlauben sollen).

  • VGH Hessen, 02.03.2006 - 4 UE 2636/04

    Zur Frage, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des historischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Hinzu kommt, dass gerade den Fenstern eine besondere Bedeutung für den Denkmalcharakter eines Baudenkmals zukommt, weil sie das "Gesicht" eines Hauses maßgeblich prägen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994, NVwZ-RR 1995, 316, 317; VGH Kassel, Urteil vom 2. März 2006 - 4 UE 2636/04 - zitiert nach Juris).

    Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass Materialgerechtigkeit und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanz einen denkmalschützerischen Belang darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 26. November 1992, BRS 54 Nr. 119; vom 14. September 1994, a.a.O., und vom 21. August 1998, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 9. August 1996, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Trotz des Verlusts der Originalfenster sind offensichtlich noch keine derart weit reichenden baulichen Veränderungen erfolgt, dass die künstlerische Bedeutung des Bauwerks nicht mehr sichtbar ist, wodurch die Indizfunktion der Feststellung der künstlerischen Bedeutung für das öffentliche Erhaltungsinteresse ausnahmsweise entfallen würde (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, NVwZ-RR 1997, 591, 594).

    Diese wertende Einschätzung hat "kategorienadäquat" zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, NVwZ-RR 1997, 591, 595; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2007 - 2 N 19.06

    Genehmigung zum Anbau eines Glasvordaches an einem denkmalgeschützten Haus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Hierbei ist davon auszugehen, dass Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben dann entgegenstehen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 N 19.06 -, zitiert nach Juris; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, m.w.N.).

    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, NVwZ-RR 1993, 230, 231).

  • OVG Niedersachsen, 21.08.1998 - 1 L 5891/96

    Kunststofffenster in altem Fachwerkhaus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Soweit die Beklagtenvertreter demgegenüber einwenden, dass der Unterschied zwischen Holz- und Kunststofffenstern jedenfalls einem fachkundigen Betrachter, auf dessen Sicht allein abzustellen sei, auffallen würde und die Kunststofffenster - anders als Holzfenster - ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit verlieren würden, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könne, steht diese Auffassung zwar in Einklang mit der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass die Oberfläche von Kunststofffenstern "ästhetisch nicht zufriedenstellen" könne, da der erste optische Eindruck Glätte und Undifferenziertheit widerspiegele, und Kunststofffenster auch in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche entsprächen (vgl. VGH München, Urteil vom 9. August 1996, BRS 58 Nr. 230; VGH Kassel, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. August 1998 - 1 L 5891/96 - zitiert nach Juris).

    Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass Materialgerechtigkeit und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanz einen denkmalschützerischen Belang darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 26. November 1992, BRS 54 Nr. 119; vom 14. September 1994, a.a.O., und vom 21. August 1998, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 9. August 1996, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 09.08.1996 - 2 B 94.3022
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Soweit die Beklagtenvertreter demgegenüber einwenden, dass der Unterschied zwischen Holz- und Kunststofffenstern jedenfalls einem fachkundigen Betrachter, auf dessen Sicht allein abzustellen sei, auffallen würde und die Kunststofffenster - anders als Holzfenster - ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit verlieren würden, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könne, steht diese Auffassung zwar in Einklang mit der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass die Oberfläche von Kunststofffenstern "ästhetisch nicht zufriedenstellen" könne, da der erste optische Eindruck Glätte und Undifferenziertheit widerspiegele, und Kunststofffenster auch in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche entsprächen (vgl. VGH München, Urteil vom 9. August 1996, BRS 58 Nr. 230; VGH Kassel, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. August 1998 - 1 L 5891/96 - zitiert nach Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2007 - 2 S 13.07

    Denkmalrechtliche Auswirkung einer Werbefläche an einem Baugerüst bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Dies setzt jedoch voraus, dass diese später hinzugefügten oder veränderten Elemente ihrerseits denkmalrechtliche Bedeutungskategorien erfüllen, d.h. etwa künstlerische oder geschichtliche Bedeutung haben (vgl. zu dem zuletzt genannten Aspekt z.B. den Beschluss des Senats vom 9. März 2007, LKV 2008, 137, wonach einer durch Kriegseinwirkungen bzw. Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR freigelegten Brandwand unter bestimmten Voraussetzungen ein denkmalrechtlich relevanter Zeugnischarakter zukommen kann, wenn mit einer an den historischen Bestand anknüpfenden Wiederbebauung nicht zu rechnen ist).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1992 - 7 A 936/90

    Denkmalschutz; Denkmalrechtliche Genehmigung; Interessenabwägung; Sinnvolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06
    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, NVwZ-RR 1993, 230, 231).
  • OVG Niedersachsen, 26.11.1992 - 6 L 24/90

    Ungenehmigt; Ersatz Alter Eichenholzfenster; Denkmalschutz; Stadtvilla;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 24.12

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Tatbestandsmerkmal;

    Zwar hängt der Umfang der einen Denkmaleigentümer treffenden Erhaltungspflicht maßgeblich von den jeweils einschlägigen Bedeutungskategorien ab, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes der Genehmigung eines Vorhabens entgegenstehen, zu prüfen ist, ob das Denkmal durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt und diese wertende Einschätzung kategorienadäquat zu erfolgen hat, d.h. sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren muss (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 23).

    Die Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 20).

    Da die Genehmigungspflicht erst mit der Eintragung in die Denkmalliste entsteht, kann sich auch die Wiederherstellungspflicht nicht auf den Originalzustand, sondern nur auf den zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Zustand beziehen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 33; zur Wiederherstellungspflicht VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. März 1999 - 35/97 -, juris Rn. 23).

    Dies setzt jedoch voraus, dass diese später hinzugefügten oder veränderten Elemente ihrerseits denkmalrechtliche Bedeutungskategorien erfüllen, d.h. etwa künstlerische oder geschichtliche Bedeutung haben (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 28).

    In Fällen, in denen bauzeitliche, das Erscheinungsbild prägende Holzfenster bei der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste noch vorhanden sind, ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass der Einbau von Kunststofffenstern zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals führt (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 35).

    Dies setzt voraus, dass dem Material - wie im vorliegenden Fall - eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 32).

  • VG Berlin, 09.09.2010 - 16 K 26.10

    Solaranlage darf auf denkmalgeschütztes Haus in Zehlendorf

    Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, zitiert nach juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 DSchG stehen einem Vorhaben (nur dann) entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (dazu und zum folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, Rn. 23 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28/08 -, Rn. 6 ff., beide zitiert nach juris).

    Vor dem Hintergrund dieser bereits erheblichen Beeinträchtigungen gerade der Dachlandschaft ist die weitere Beeinträchtigung durch die Montage der Solaranlage der Kläger aber nur von geringem Gewicht (zur Auswirkung einer erheblichen Vorbelastung des Denkmals und seiner Umgebung siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. November 2006 - 2 B 13.04 -, Rn. 18; und vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, Rn. 36; sowie Beschlüsse vom 9. März 2007 - 2 S 13.07 -, Rn. 5; und vom 25. April 2008 - 2 S 120.07 -, Rn. 7; alle zitiert nach juris; sowie für das brandenburgische Denkmalschutzrecht: Beschluss vom 22. August 2006 - 2 N 193.05 -, S. 3 des Umdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - 2 A 8.11

    Bebauungsplan für das sog. Wertheim-Areal unwirksam

    Vielmehr sind dafür im Rahmen einer an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientierten Interessenabwägung auch die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

    Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris, Rn. 20).

    Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, hat kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, juris, Rn. 23).

    Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung - wie hier - insbesondere auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2020 - VGH 1 S 29/19 -, juris, Rn. 24 und Urteil vom 27. Juni 2005 - VGH 1 S 1674/04 -, juris, Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2021 - VG 2 K 5541/20 -, juris, Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit zwar auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur sog. denkmalschutzrechtlichen Kategorien-Adäquanz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 5, m.w.N.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVG 2 B 12.06, LKV 2008, 413, juris Rn. 23) und darauf, dass es vor diesem Hintergrund geboten sein kann, nicht nur die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage schlechthin, sondern auch die einschlägigen denkmalrechtlichen Schutzkategorien verbindlich zu klären.

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn - was die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, vorliegend vor allem für erwägenswert erachtet - als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.7.1999, 7 A 3387/98, BauR 2000, 384, juris Rn. 4 ff.) und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVG 2 B 12.06, BRS 73 Nr. 204, juris Rn. 18; Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, BauR 2012, 687, juris Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

    Insbesondere sind auch keine derart weit reichenden baulichen Veränderungen erfolgt, dass die geschichtliche und städtebauliche Bedeutung des Ensembles nicht mehr sichtbar ist, wodurch die Indizfunktion der - hier auf der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung beruhenden - Denkmalfähigkeit des Ensembles für das öffentliche Erhaltungsinteresse ausnahmsweise entfallen würde (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204).

    Soweit das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008 (- OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204) verweist, wonach die wertende Einschätzung, ob das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, "kategorienadäquat" zu erfolgen hat, d.h. sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren muss, ist die aufgeworfene Frage geklärt und hat deshalb schon keine grundsätzliche Bedeutung.

    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. zum Ganzen zusammenfassend: Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204, m.w.N.).

  • VG Berlin, 05.07.2018 - 13 K 413.17

    Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Austausch von

    Insbesondere sind - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - auch keine derart weitreichenden baulichen Veränderungen erfolgt, dass die städtebauliche Bedeutung des Ensembles nicht mehr sichtbar ist, wodurch die Indizfunktion der - hier auf der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung beruhenden - Denkmalfähigkeit des Ensembles für das öffentliche Erhaltungsinteresse ausnahmsweise entfallen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204).

    Insbesondere der Austausch einzelner Bauteile stellt stets eine relevante Veränderung dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, GE 2009, 391 m.w.N.).

    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, GE 2009, 391 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 10. November 2011 - VG 13 K 416.15 - Villa Leo).

    Hinzu kommt, dass gerade den Fenstern eine besondere Bedeutung für den Denkmalcharakter eines Baudenkmals zukommt, weil sie das "Gesicht" eines Hauses maßgeblich prägen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, GE 2009, 391 m.w.N; Urteil vom 10. April 2014 - VG 13 K 35.14 - Seite 6 des amtlichen Abdrucks).

  • OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09

    Kein Notarzteinsatzfahrzeug vom Autovermieter; Betriebsuntersagung ist

    Auch in diesen Fällen resultiert für den Betroffenen kein Anspruch auf Umsetzung der Vorschrift, sondern lediglich auf Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 4.8.2006, Grundeigentum 2009, 391).
  • VG Berlin, 15.02.2018 - 19 K 457.17

    Dachgeschossausbau im Denkmalbereich

    Die Funktion des Genehmigungserfordernisses aus § 11 Abs. 1 DSchG Bln als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 20 m.w.Nachw.).

    Hierbei ist davon auszugehen, dass Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben dann entgegenstehen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 21; jeweils m.w.Nachw.) Diese wertende Einschätzung hat "kategorienadäquat" zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 14.08

    Uferweg am Griebnitzsee

    Die Wiederherstellungspflicht kann sich demgemäß immer nur auf einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehenden Zustand beziehen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Berlin: Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, LKV 2008, 413, 415 f.).
  • VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14

    Abbruchgenehmigung; Instandsetzungspflicht; Teilrekonstruktion bzw teilweise

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2014 - 2 N 114.12

    Wiederherstellungsanordnung; Austausch v. Holzkastenfenster gegen

  • VG Hamburg, 26.07.2019 - 7 K 5423/17

    Antrag auf Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfiktion nach den

  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14

    Antrag auf Bauvorbescheid

  • VG Berlin, 04.03.2010 - 16 A 163.08

    Zulässigkeit der Dachaufstockung eines denkmalgeschützten Hauses

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 6 N 74.15

    Nachbarstreit; Hotel; Anbau; Aufhebung der Baugenehmigung; Einvernehmen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.12.2011 - 2 N 104.09

    Denkmalschutz; Siedlung "Roter Adler"; Anbringung eines Vordaches und einer

  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2021 - 2 S 42.20

    Prüfungsumfang bei einer denkmalrechtlichen Duldungsanordnung

  • VG Berlin, 22.06.2011 - 16 K 166.10

    Anbau von Balkonen an ein denkmalgeschütztes Mietshaus

  • VG Berlin, 09.06.2016 - 19 K 76.15

    Errichtung einer Dachterrasse im Denkmalbereich

  • VGH Bayern, 22.04.2016 - 1 B 12.2353

    Denkmalschutzrechtlicher Ensembleschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2010 - 2 N 80.09

    Baudenkmal; Austausch v. Holzkastendoppelfenster gegen Kunststofffenster;

  • VG Berlin, 05.10.2022 - 13 K 215.21
  • VG Berlin, 11.10.2018 - 13 K 461.17

    Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage Stalinallee Block G und Ensemble

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Beschwerde) wegen Baugenehmigung für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 26.12

    Nachträgliche Genehmigung für den Einbau von Dachflächenfenstern in

  • VGH Bayern, 23.09.2021 - 9 ZB 21.521

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Kunststofffenstern -

  • VG Düsseldorf, 27.11.2019 - 28 K 14025/17
  • VG Berlin, 17.01.2019 - 13 L 271.18

    Pankower Bahnbetriebswerk: Eigentümerin teilweise zur Erhaltung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2011 - 3a N 3.11

    Gleichheitssatz; ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift; Reisekostenvergütung

  • VG Frankfurt/Oder, 07.08.2012 - 7 K 860/07

    Denkmalschutz

  • VG Stuttgart, 23.06.2009 - 6 K 4574/08

    Denkmalschutz; Gesamtanlagenschutzverordnung; Ersatz von Holzfenstern durch

  • VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17

    Denkmalschutz: Abwägung öffentlicher und privater Interessen

  • VG Berlin, 16.10.2009 - 16 A 166.08

    Denkmalschutz in der Siedlung "Roter Adler"

  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 171.14

    Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung und bauliche Änderungen

  • VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
  • VG Berlin, 09.09.2010 - 16 A 9.08

    Denkmalschutzrecht: Kosten der Wiederherstellung des geschützten Zustandes nach

  • VG Berlin, 14.02.2018 - 19 K 454.17

    Feststellung, dass die Versagung einer denkmalrechtlichen Genehmigung

  • VG Berlin, 12.11.2019 - 13 K 156.18

    Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz

  • VG Ansbach, 04.12.2013 - AN 9 K 12.02192

    Werbeanlage an denkmalgeschütztem Gebäude (Aluminiumverbundplatten an

  • VG Berlin, 12.05.2011 - 16 K 227.09

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufstellen zweier Werbetafeln

  • VG Ansbach, 23.11.2010 - AN 9 K 10.02049

    Anordnung zur Beseitigung einer Solaranlage; denkmalschutzrechtliche Erlaubnis;

  • VG Berlin, 07.07.2009 - 16 A 74.07

    Einbau von Fenstern aus Kunststoff in denkmalgeschütztes Gebäude

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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11887
BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06 (https://dejure.org/2006,11887)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.2006 - 2 B 12.06 (https://dejure.org/2006,11887)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 2006 - 2 B 12.06 (https://dejure.org/2006,11887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    "Grundsätzliche Bedeutung" einer Rechtssache als Zulassungsgrund für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsnatur einer Aufwandsentschädigungsrichtlinie; Beachtung von Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Rückforderung; Begriff der "Divergenz"; Gründe für eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    ob die Aufwandsentschädigungsrichtlinie hinsichtlich ihrer Rechtsnatur ein der Richtlinie vergleichbarer Gegenstand der Entscheidung des Urteils vom 23. April 2003 BVerwG 3 C 25.02 Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384) gewesen sei (Abschnitt 1. b) S. 5 Abs. 3 der Beschwerdebegründung),.

    6 Denn Richtlinien sind keine Rechtssätze, sondern indizieren eine bestimmte Verwaltungspraxis und wirken auf den Einzelnen lediglich über den Gleichheitssatz (stRspr, vgl. Urteil vom 23. April 2003 a.a.O.).

    Sie wirken als Vorschriften des Innenrechts ebenso wie Richtlinien auf den Einzelnen lediglich über den Gleichheitssatz (stRspr, vgl. Urteil vom 23. April 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    Die Unterlassung weiterer Ermittlungen oder die Einholung von Gutachten ist nur dann ein Verfahrensfehler, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1985 BVerwG 8 C 15.84 BVerwGE 71, 38 sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1982 BVerwG 7 B 254.81 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 S. 4 und vom 4. Dezember 1991 BVerwG 2 B 135.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten oder die vorgelegten Urkunden und sonstige Aktenbestandteile grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters oder der vorlegenden Stelle bestehen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 BVerwG 9 C 12.87 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2 sowie Beschluss vom 4. Dezember 1991 a.a.O.).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    - die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 (BVerfGE 107, 27) die Berechnung der Aufwandsentschädigung bei der vorliegenden Kettenabordnung unter Verletzung des Gleichheitssatzes durchgeführt (Abschnitt 1. a) S. 3 Abs. 5 und S. 4 Abs. 1 der Beschwerdebegründung) und.

    17 2.1 Die Beschwerde nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 (BVerfGE 107, 27) und bezieht sich auf den dort sinngemäß aufgestellten Rechtssatz, dass Alleinstehende im Falle einer Kettenabordnung einkommenssteuerrechtlich nicht anders behandelt werden dürften als Beamte, die aus zwingenden privaten Gründen einen doppelten Haushalt führten.

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    19 2.2 Mit der Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1996 BVerwG 11 C 5.95 (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766) benennt die Beschwerde zur Begründung der vermeintlichen Divergenz den dort aufgestellten Rechtssatz, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterlägen.
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    Auch sonst verkürzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die Umstände des Falls den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 1 BvR 426/77 BVerfGE 47, 182 und vom 22. November 1983 2 BvR 399/81 BVerfGE 65, 293).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 BVerfGE 87, 363 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 BVerwG 9 C 49.85 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    So darf es ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83 BVerfGE 70, 288).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    Die Unterlassung weiterer Ermittlungen oder die Einholung von Gutachten ist nur dann ein Verfahrensfehler, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1985 BVerwG 8 C 15.84 BVerwGE 71, 38 sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1982 BVerwG 7 B 254.81 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 S. 4 und vom 4. Dezember 1991 BVerwG 2 B 135.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    Auch sonst verkürzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die Umstände des Falls den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 1 BvR 426/77 BVerfGE 47, 182 und vom 22. November 1983 2 BvR 399/81 BVerfGE 65, 293).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 12.06
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten oder die vorgelegten Urkunden und sonstige Aktenbestandteile grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters oder der vorlegenden Stelle bestehen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 BVerwG 9 C 12.87 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2 sowie Beschluss vom 4. Dezember 1991 a.a.O.).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz

  • BVerwG, 18.01.1982 - 7 B 254.81

    Anforderungen an das Vorliegen eines verkehrsgefährdenden Zustands von

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

  • BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98

    Ausschluss der Zahlung von Auslandstrennungsgeld gem ATGV § 12 Abs 1 bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 9 A 4923/05

    Beanspruchung von Gebührenfreiheit eines teilrechtsfähigen Sondervermögens;

    zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften BVerwG, Beschluss vom 4.8.2006 - 2 B 12.06 -.
  • VG Stade, 24.02.2010 - 1 A 77/09

    Regelung eines speziellen Verfahrens für eine erneute Überprüfung und Aufhebung

    Ein Hundehalter, der die Prüfung an dieser Hundeschule erfolgreich absolviert, hat einen aus dem Gleichheitssatz folgenden Anspruch (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), dass die zuständige Behörde nicht zu seinen Ungunsten von der in den Durchführungsvorschriften geregelten Verwaltungspraxis abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.2006 - 2 B 12.06 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 9 A 1311/06

    Persönliche Gebührenfreiheit einer bundeseigenen Bau- und Liegenschaftsverwaltung

    vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften BVerwG, Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12.06 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2006 - 1 A 2652/05

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Bewilligung einer Pendelentschädigung und

    vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 2005 - 1 A 4732/03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung ES/C IV 1, Nr. 80; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12.06 - (Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2011 - 3 A 1366/09

    Anspruch eines Kriminalhauptkommissars auf Gewährung einer sog. Leichenpauschale

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384; Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12.06 -, juris.
  • BVerwG, 14.03.2007 - 2 B 55.06

    Zeitpunkt des Beginns der Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge;

    BVerwG 2 B 55.06 (2 B 12.06).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2011 - 5 A 1374/10

    Bestehen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    vgl. zu § 132 Abs. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12.06 -, juris, Rn. 2.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2011 - 3a N 3.11

    Gleichheitssatz; ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift; Reisekostenvergütung

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine solche ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift über die ihr zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine anspruchsbegründende rechtliche Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu vermitteln vermag (stRspr, BVerwG Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12/06, Grundeigentum 2009, S. 391 m.w.N.).
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